Air Berlin Pleite – Verbraucherzentrale rät von Stornierungen ab

Datum
Donnerstag, 17. August 2017

Am Dienstag hat die angeschlagene Fluggesellschaft Air Berlin Insolvenz angemeldet. Die Airline vermeldete allerdings, dass geplante Flüge in jedem Fall durchgeführt werden. Ein Kredit der Bundesregierung über 150 Millionen Euro soll so eine Weiterführung des Flugverkehr bis November gewährleisten. Trotzdem fragen sich viele besorgte Reisende, was nun aus ihren gebuchten Flügen wird und erwägen sogar ihre geplanten Reisen abzusagen. Das ist aber nicht immer der beste Weg, wissen Branchenkenner. Die Verbraucherzentrale Nordrhein Westfalen beispielsweise rät ausdrücklich davon ab, gebuchte Reisen zu stornieren.

Nur Teil des Ticketpreises wird bei Stornierung erstattet

Der Grund: Kunden haben wie bei jeder Stornierung nur Anspruch auf Rückerstattung von Steuern und Gebühren und allenfalls eines Teils des Ticketpreises. Außerdem fallen gezahlte Flugpreise in die Insolvenzmasse, sodass hier Rückzahlungen, wenn überhaupt,  erst in einem langwierigen Insolvenzverfahren zu erwarten sind und man dementsprechend lange auf sein Geld warten muss. Als Interessenten für die insolvente Fluglinie haben sich bereits Lufthansa, Easyjet und Condor ins Spiel gebracht. Sollte eine dieser Airlines Air Berlin übernehmen, kann es ebenfalls sein, dass sie bei Flügen einspringen. Auch aus diesem Grund sollten Passagiere an ihren Reiseplänen festhalten.

Pauschalurlauber haben besseren Schutz

Bei Pauschalreisenden verhält sich die Sache etwas anderes. Diese Passagiere können aufatmen, denn sie können in jedem Fall mit einer Soforthilfe rechnen. Der Reiseveranstalter, bei dem die Reise gebucht wurde, muss demnach für Ersatz sorgen, wenn der Ferienflieger gar nicht oder verspätet abhebt. Nach Aussagen der Verbraucherzentrale Brandenburg können sich Reisende, die eine Pauschalreise gebucht haben,  im Insolvenzfall der Fluggesellschaft an ihren Veranstalter wenden und einen Ersatzflug verlangen. Sollte das nicht gelingen, können sie den Reisevertrag kündigen und den gesamten Reisepreis zurückfordern. Nach vergeblicher Aufforderung können sie auf Kosten des Veranstalters sogar selbst einen Flug buchen.

Besserer Insolvenzschutz für Flugreisende gefordert

Grundsätzlich haben  alle Passagiere ein Recht auf Entschädigung, die die Fluggesellschaft nicht an ihr Ziel bringt. Laut der EU-Fluggastrechte-Verordnung gilt das bei Verspätung, Annullierung oder Nichtbeförderung. Bei einer Insolvenz der Airline müssen diese Ansprüche gegebenenfalls beim Insolvenzverwalter des betroffenen Unternehmens angemeldet werden. Ob der Passagier aber tatsächlich eine Entschädigung erhält, bleibt dabei ungewiss. Denn die Kunden einer Fluggesellschaft rangieren in der Regel weit hinten in der Kette der Gläubiger und so kann es sein, dass die Forderungen Angesichts der Ansprüche von Banken oder Arbeitnehmern im Insolvenzverfahren schlichtweg untergehen. Für die Verbraucherzentrale Brandenburg ist die bisherige Regelung vollkommen unzulänglich. Sie fordert bereits seit längerem einen besseren Insolvenzschutz für Flugreisende und setzt sich für einen Insolvenzversicherungspflicht für Airlines, die bei Zahlungsunfähigkeit und Insolvenz von Fluglinien den Flugpreis absichert, ein.