Fluggästen steht Entschädigung auch bei vorverlegten Flügen zu

Datum
Montag, 27. Dezember 2021

Bekannt ist, dass Fluggastrechte bei verspäteten oder annullierten Flügen greifen. Laut eines aktuellen Urteils des Europäischen Gerichtshofs haben Passagiere nun auch bei vorverlegten Flügen ein Recht auf Entschädigung.

Bei vorverlegten Flügen kann Geld zurückgefordert werden

Fluginfo am Flughafen
Hebt der Flieger zu früh ab, kann es künftig Geld zurück geben. (Symbolbild)

Ein Flug, der um über eine Stunde vorverlegt wird, ist als „annulliert“ zu betrachten, so entschied vor Kurzem der Europäische Gerichtshof (EuGH). Ein verfrühter Flug könne dem Fluggast, ebenso wie ein verspäteter Flug, „schwerwiegende Unannehmlichkeiten“ einbringen, so der EuGH. Aufgrund dieses Defizits habe der Fluggast einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen, die der Europäischen Fluggastrechteverordnung unterliegen. Dies ist allerdings nur in bestimmten Fällen möglich.

Ausgleichszahlungen auch ohne Flugticket möglich

Ein Entschädigungsrecht steht dem Fluggast nur dann zu, wenn der Flug um über eine Stunde vorverlegt wurde. Einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung hat der Passagier nur dann, wenn die Auskunft über die Änderung des Fluges zu spät erteilt wurde. Die Entschädigung beträgt dabei zwischen 250 und 600 Euro.

Doch was ist, wenn der Kunde das Flugticket nicht mehr zur Hand hat und ihm somit ein Nachweis fehlt? Es gibt weiterhin die Möglichkeit, sofern die Reise inklusive Flug über ein Reiseunternehmen gebucht wurde, den Beleg des Reiseanbieters vorzulegen. Auf dem Beleg muss die Flugnummer der individualisierten Verbindung sichtbar sein. In solchen Fällen würde dann die Airline Regressansprüche gegenüber des Reiseunternehmens geltend machen.

Grund für die entsprechende Reaktion des Europäischen Gerichtshofes sind zahlreiche Klagen von deutschen und österreichischen Bürgern gegen mehrere Fluggesellschaften, wie etwa Austrian Airlines und Eurowings. Gleichzeitig handle es sich bei vorverlegten Flügen um selten Ausnahmefälle.