Urteil: Fluggesellschaft muss bei Verspätung durch Gepäckausladen zahlen

Datum
Samstag, 6. Mai 2017

Neues Urteil in Sachen Fluggastrechte: Wenn sich der Flugzeugstart verzögert, weil das Gepäck eines Passagiers, der nicht zum Boarding erschienen ist, wieder ausgeladen werden muss, dann ist die Airline verpflichtet eine Entschädigung zu zahlen. In diesem Fall kann sich die Fluggesellschaft nicht auf außergewöhnliche Umstände berufen.

Dies hat das Urteil zu einem am Frankfurter Amtsgericht verhandelten Fall ergeben. Der Kläger hatte einen Flug via Paris nach Zypern gebucht. Nach Aussagen der betreffenden Fluggesellschaft erschienen in Frankfurt drei bereits eingecheckte Passagiere nicht am Gate. Deren Gepäck musste aus Sicherheitsgründen wieder ausgeladen werden. Das führte zu einer Verzögerung des Abfluges. Der Kläger verpasste seinen Anschluss in Paris und kam mit mehr als  drei Stunden  Verspätung an seinem Zielort in Zypern an.

Gewöhnlicher Umstand

Im Prozess forderte der Kläger eine Ausgleichszahlung durch die Airline. Ihm wurde Recht gegeben. So sei die Tatsache, dass Passagiere nicht zum Boarding erscheinen, gewöhnlich und stelle keine außergewöhnlichen Umstände dar. Die Fluggesellschaft hat in einem solchen Fall die Entschädigung zu zahlen und ist nicht etwa von der Zahlungspflicht entbunden.